Immobilienfinanzierung

Hypotheken und Finanzierungen in Portugal

Die Finanzierung von Immobilien in Portugal ist trotz steigender Zinsen noch immer günstig. Sowohl der attraktive Zinssatz als auch die Möglichkeit der Sondertilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung macht die Portugalimmobilie zu einer sehr interessanten Investition.

Als Anwaltskanzlei sind wir auch im Bereich der Immobilienfinanzierung in Portugal tätig und wissen, wie man eine Finanzierung einer portugiesischen Bank vorstellen muss. Eine Immobilienfinanzierung in Portugal sollte sorgfältig vorbereitet werden.

Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich, die besten Konditionen auszuhandeln.

Üblicherweise werden Hypotheken bis zu 80% des Kaufpreises oder Immobilienbewertung bewilligt. Der Zinssatz kann dabei variabel sein.

Finanzierungen in Portugal werden regelmässig mit einer festen Laufzeit abgeschlossen, innerhalb welcher der gesamte Darlehensbetrag zu tilgen ist. Die Hypothekenraten beinhalten in der Regel Zins und Tilgung. Bei der Finanzierung ist das System des Annuitätendarlehens weit verbreitet. Sie zahlen für die gesamte Dauer der Zinsfestschreibungszeit (üblicherweise 1 Jahr) gleichbleibende Raten, genannt Annuität. Diese Raten werden üblicherweise monatlich gezahlt. Sie enthalten einen Zins- und einen Tilgungsanteil. Daraus werden zunächst die Zinsen für die jeweils laufende Zahlungsperiode abgedeckt (Zinsanteil) und der verbleibende Teil der Rate wird zur Tilgung verwendet (Tilgungsanteil). Durch die fortschreitende Tilgung des Darlehens reduziert sich die Restschuld und der in der Rate enthaltene Zinsanteil. Der Tilgungsanteil steigt mit jeder Rate entsprechend.

Die Hypothek an Grundstückenist das wichtigste Sicherungsmittel der Banken.Die Hypothek bildet eine wesentliche Stütze des Kredit- und Wirtschaftssystems. Nicht ohne Grund wird sie als „Königin der Sicherungsrechte“ bezeichnet.

Die rechtsgeschäftlich bestellte Hypothek entsteht gemäß Art. 712 des portugiesischen Código Civil (CC) durch Vertrag oder einseitige Willenserklärung. Bei der Entstehung der Hypothek oder ihrer Modifizierung ist die Form der notariellen Beurkundung oder des Testaments, Art. 2204 ff. CC, einzuhalten (Art. 714 CC).

Verfallverträge, durch welche der Gläubiger im Fall der Nichterfüllung das Grundstück des Schuldners in seinen Besitz bringen will, sind gem. Art. 694 CC nichtig. Ebenso sind die Vereinbarungen gem. Art. 695 CC nichtig, welche dem Schuldner die Veräußerung des belasteten Grundstücks verbieten. Die Übertragung hypothekarisch belasteter Grundstücke ist in den Art. 721 ff. CC geregelt.

Leave a Reply

You must be logged in to post a comment.