Archive for the ‘Immobilienrecht in Portugal’ Category

Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes („Energiepass für Gebäude“)

Donnerstag, Dezember 24th, 2009

Ab dem 1. Januar 2009 gilt sowohl für neue als auch für bestehende Häuser in Portugal die „Ausweispflicht“. Das Gesetz soll sicherzustellen, dass beim Bau, beim Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden dem Eigentümer bzw. dem potenziellen Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt wird. Die energetischen Anforderungen an neue sowie alte Gebäude müssen den allgemeinen Innenraumklimabedingungen Rechnung tragen, um mögliche negative Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung, zu vermeiden, und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, die angegebene Nutzung sowie das Alter des Gebäudes. Die Anforderungen sind in regelmäßigen Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten sollten, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, um dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft Rechnung zu tragen.

Der Energieausweis informiert also über energetische Mängel des Hauses und zeigt, mit welchen wirtschaftlichen Maßnahmen seine Energiebilanz verbessert werden kann. Dieser Ausweis wird deshalb zukünftig bei der Verhandlung des Miet- bzw. Pachtzinses und Kaufpreises eine Rolle spielen, denn der Faktor „energetische Qualität“ wird zu einem immer wichtigeren Kriterium für Mieter und Käufer. Der Ausweis gilt für 10 Jahre. Am 1. Juli 2007 ist die erste Phase der Einführung des Energieausweises in Kraft getreten. Es wurde die Energiesparbescheinigung für Gebäude, ähnlich wie bei elektronischen Hausgeräten, eingeführt.

Davon erfasst waren zunächst neue Gebäude mit einer Gesamtfläche von mehr als 1000 m². Bei neuen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m² muss gewährleistet werden, dass die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme, wie dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, vor Baubeginn Rücksicht nicht wird. Am 1. Juli 2008 ist die zweite Phase in Kraft getreten, wonach alle neuen Gebäude mit weniger als 1000 m² einen Energiepass besitzen müssen. Schließlich ist am 1. Januar 2009 die dritte Phase in Kraft getreten. Alle Gebäude, auch bereits errichtete, fallen nun unter den Anwendungsbereich des Gesetzesdekrets 78/2006 vom 4. April 2006. Der Energieausweisaussteller ist in jedem Fall verpflichtet, fachlich zu prüfen, ob und welche kostengünstigen Modernisierungsmöglichkeiten für das konkrete Gebäude möglich sind. Die Modernisierungsempfehlungen dienen allerdings lediglich der Information des Eigentümers. Ihre Umsetzung ist nicht verpflichtend. Doch je höher die Energiepreise steigen, desto mehr lohnt sich für Eigentümer die energetische Sanierung ihres Gebäudes. Maßnahmen wie die Dämmung von Dach und Wänden oder das Erneuern der alten Heizungsanlage können den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten erheblich senken. Sie verschaffen dem Eigentümer langfristig mehr finanzielle Freiheit und steigern den Marktwert des Gebäudes.

Fraglich ist, ob das Fehlen des Energiepasses einer Beurkundung eines Kaufvertrages oder der Wirksamkeit eines Mietvertrages über das Gebäude entgegensteht. Das Gesetz schweigt dazu. Unseres Erachtens ist dies nicht der Fall, so dass der beurkundende Notar oder Rechtsanwalt den Vertragsabschluss nicht von der Vorlage des Energiepasses abhängig machen müssen. Es besteht aber die Pflicht, die Parteien darüber aufzuklären. Die Vorlage des Energieausweises steht somit eine um Gelegenheit des Eigentümers dar. Außerdem sieht das Gesetz Ordnungsgelder vor, wenn entgegen der gesetzlichen Regelungen kein Energieausweis beantragt wird. Für den Preis von Energieausweisen gibt es keine offiziellen Angaben. Die Preise können je nach Gebäude, Verfügbarkeit von Unterlagen und vor allem Aufwand variieren. Die amtliche Eintragung der Energiebescheinigung kostet für Wohngebäude 45 € und für andere Gebäudearten 250 € (zuzüglich MwSt.).

Die meistens der o. g. Regelungen über den Energieausweis beruhen auf der Umsetzung der EG-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.